

Am Freitag (27.03.2020) hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (COVInsAG) zugestimmt. Der Bundestag hatte am Mittwoch (25.03.2020) für den Gesetzentwurf gestimmt. Die Bundesregierung reagiert damit kurzfristig und bisweilen auch umfassend auf die Corona-Krise. So entfällt durch das neue Gesetz bis zum 30. September 2020 die Insolvenzantragspflicht. Zudem wird durch das COVInsAG die Haftung von Geschäftsleitern für vorgenommene Zahlungen teilweise ausgeschlossen. Auch Gläubiger werden im Hinblick auf mögliche spätere Insolvenzanfechtungen geschützt.
Das Gesetz sieht verschiedene Maßnahmen vor, um einen Crash der Wirtschaft durch die Corona-Krise und damit einhergehend eine mögliche Welle von Insolvenzen zu vermeiden. Zudem wurden durch das Gesetz weitere Änderungen zum Schutz von Schuldnern, insbesondere bei Miet- und Darlehensverträgen vorgenommen. Auch das Gesellschaftsrecht erfährt Änderungen. Diese gelten rückwirkend ab dem 01. März 2020.
Die Insolvenzantragspflicht ist in § 15a InsO sowie § 42 Abs. 2 BGB geregelt. Deren Aussetzung sowie mögliche Haftungserleichterungen sind an die Voraussetzungen des § 1 COVInsAG geknüpft. So muss die Insolvenzreife unmittelbar auf der COVID-19-Pandemie beruhen. Um diese Voraussetzung praxisgerecht umzusetzen wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht, wenn am 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit vorlag. Doch diese Vermutung kann auch wiederlegt werden. Sollte es später zu einem Insolvenzverfahren kommen weil die Unternehmenskrise anhält, wird der Insolvenzverwalter genau prüfen, ob eine mögliche Zahlungsunfähigkeit nicht bereits vor dem 31.12.2019 vorlag oder aber nicht unmittelbar mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang steht. Folglich sollte genau kontrolliert werden, ob wirtschaftliche Einbußen wirklich auf der COVID-19-Pandemie beruhen oder nicht beispielsweise saisonbedingt auftreten. Auch eine genaue Überprüfung der finanziellen Situation zum Stichtag (31. Dezember 2019) ist notwendig.
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Neben der o.g. Voraussetzung muss weiterhin die Aussicht bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Was für Kriterien hier verlangt werden, ist im Gesetz nicht geregelt. Zumindest wird es wohl notwendig sein, die Zahlungsfähigkeit in absehbarer Zeit wiederherzustellen. Doch Vorsicht ist ohnehin geboten: werden aufgrund der COVID-19-Pandemie Darlehen in Anspruch genommen, wachsen die Verbindlichkeiten, was wiederum zu einer Überschuldung führen kann.
Es ist also wichtig, die Situation in regelmäßigen Abständen neu zu bewerten. Das Team von SELKER PARTNER ist hierfür Ihr richtiger Ansprechpartner!
Durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG wird die Haftung von Geschäftsleitern für vorgenommene Zahlungen (z.B. § 64 GmbHG) ausgeschlossen. Einleuchtend ist, dass für einen Haftungsausschluss auch die Voraussetzungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorliegen müssen. Zudem sind nur Zahlungen erfasst, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. Es handelt sich also nicht um einen „Freifahrtschein“ für Geschäftsleiter.
Gläubiger werden im Hinblick auf mögliche Anfechtungen von Insolvenzverwaltern geschützt. Denn kongruente Rechtshandlungen sind in einem gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG nicht anfechtbar, soweit die Voraussetzungen von § 1 COVInsAG vorliegen.
Zentrale Norm des COVInsAG ist § 1:
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
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