

Die Regierungskoalition hat beschlossen, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum Jahresende verlängert wird. Diese Verlängerung gilt jedoch nicht, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundesrat gebilligt.
Wer zahlungsunfähig ist, muss ab sofort die Pflicht zur Antragstellung prüfen (lassen). GmbH- Geschäftsführer sind in der Pflicht!
Die Verlängerung der Insolvenzantragspflicht gilt nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Ist ein Unternehmen hingegen zahlungsunfähig, besteht – gleich aus welchem Grund – die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ab dem 01. Oktober 2020!
Dies führt bei allen Wirtschaftsakteuren – vor allem aber bei GmbH-Geschäftsführern – zu erheblichen Unsicherheiten im Umgang mit der Materie.
Benötigen Sie einen Lotsen, der Sie durch diese Materie führt?! Sprechen Sie uns an. Das Team von SELKER PARTNER steht Ihnen zur Verfügung.