

Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz – kurz: COVInsAG – beinhaltet die komplexe Materie zu der Frage: Ist die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht nach §15a InsO tatsächlich für jeden ausgesetzt?
Landläufig wird dies von vielen Menschen aktuell angenommen. Dies kann aber nicht so einfach beantwortet werden. Die Beantwortung der Frage, ob Sie einer Insolvenzantragspflicht unterliegen ergibt sich aus der komplexen Fassung des COVInsAG – dort § 1 Satz 1 COVInsAG. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht richtet sich an folgende Rechtsformen: GmbH, AG, UG, GmbH & Co. KG, Genossenschaft; nicht jedoch: GbR und OHG.
Wir haben Ihnen nachfolgend die wichtigsten Konstellationen zusammengestellt:
Zahlungsunfähigkeit bestand bereits am 31.12.2019: Es besteht eine Antragspflicht, wenn nicht der Nachweis gelingt, dass die Ursache der Zahlungsunfähigkeit doch die Pandemie gewesen ist. Kann die Zahlungsunfähigkeit neutralisiert werden, besteht keine Antragspflicht.
Zahlungsfähigkeit bestand zum 31.12.2019, aber es lag eine Überschuldung vor: Auch hier besteht aufgrund der Überschuldung eine Antragspflicht, außer es kann bewiesen werden, dass die Pandemie die Ursache für die Überschuldung ist.
Zahlungsunfähigkeit trat zwischen dem 01.01.2020 und 29.02.2020 ein: Es besteht keine Insolvenzantragspflicht, außer die Ursache liegt nicht in der Pandemie.
Zahlungsunfähigkeit trat zwischen dem 01.03.2020 und 30.09.2020 ein: Auch hier wird zunächst von keiner Insolvenzantragspflicht ausgegangen, außer die Pandemie ist nachweislich nicht die Ursache.
Zahlungsunfähigkeit trat ab dem 01.10.2020 ein: Es besteht wieder eine Insolvenzantragspflicht.
Überschuldung lag ab dem 01.10.2020 vor: Die Insolvenzantragspflicht ist bis zum 31.12.2020 ausgesetzt, außer die Pandemie ist nachweislich nicht die Ursache.
Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung liegt ab dem 01.01.2021 vor: Die Antragspflicht ist zwischen dem 01.01.2021 und 30.04.2021 ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf der Pandemie beruht und wenn das Unternehmen in dem Zeitraum zwischen dem 01.11.2020 und 31.12.2020 einen Antrag auf Corona-Hilfeleistungen gestellt hat und die Voraussetzungen für die Corona-Hilfe auch erfüllt.
Die obigen Fallgruppen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nie eine Rechtsberatung. Sie zeigen aber auf, dass die Materie ein „Flickenteppich“ und komplex ist.
Haben Sie Fragen dazu? Sprechen Sie uns an.