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Reform des Insolvenzrechts ab 01.01.2021 in Kraft: Verkürzte Restschuldbefreiung und Einführung neuer Sanierungsmöglichkeiten (StaRUG)

Januar 18, 2021Aktuelles, Gesetzgebungmarcselker_kn129rz4

Corona, StaRUG, SanInsFoG, präventiver Restrukturierungsrahmen (pRR) und Verkürzung der Restschuldbefreiung. In 2020 hat man viel davon gehört. Aber was bedeutet das und v.a. was ändert sich? Wir geben Ihnen einen Überblick an die Hand:

Ab dem 01.01.2021 werden zwei wichtige Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft treten. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft, das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Schnellerer Neuanfang für natürliche Personen möglich!

Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wird überschuldeten Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern ein schnellerer Neuanfang ermöglicht. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre statt wie bisher im Regelfall sechs Jahre sorgt dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre wird rückwirkend auch für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Damit können auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt wurden, wird das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt

Neues Sanierungstool: Präventive Sanierung  von Unternehmen mittels StaRUG

Kern des SanInsFoG ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) für Unternehmen.

Dabei handelt es sich um ein außergerichtliches Sanierungsverfahren zwecks Vermeidung der Insolvenz. Es soll also ganz bewusst eine Sanierung und Restrukturierung außerhalb der Insolvenzordnung (InsO) ermöglicht werden. Mit Hilfe des StaRUG soll die Grundlage für die Durch- und Umsetzung von Sanierungen gegen den Widerstand von (Gläubiger-)Minderheiten unter Vermeidung eines Insolvenzverfahrens geschaffen werden.

Wir hatten darüber bereits berichtet. Klicken Sie auf diesen Link, um unseren Artikel aus 2020 dazu zu lesen.

Die Eckpunkte des StaRUG

Die wesentlichen Eckpunkte des StaRUG, der den präventiven Restrukturierungsrahmen (pRR) gesetzlich normiert sind wie folgt:

• Eigenständiges, außergerichtliches Sanierungsverfahren

• Der Restrukturierungsplan (ähnlich dem Insolvenzplan) ist das Kerninstrument und dient der Abwendung der Insolvenz

• Ein ersuchter Restrukturierungsbeauftragter begleitet den  Sanierungsprozess

• Der Sanierungsprozess soll mit Mehrheit der Gläubiger notfalls auch gegen den Willen einzelner Stakeholder durchgesetzt werden können

• Das Gesetz (StaRUG) tritt ab 01.01.2021 in Kraft

• Das Verfahren darf nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit in Anspruch genommen werden! Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gilt das StaRUG nicht

• Das Verfahren kombiniert die Vorteile einer außergerichtlichen Sanierung mit den Durchsetzungsmöglichkeiten, der Störreduktion und Sanierungsinstrumenten der Eigenverwaltung: „Modularer Sanierungsbaukasten“

• In Anspruch genommene Sanierungshilfen werden nicht öffentlich gemacht – kein Malus in der Öffentlichkeit

• Kontroll- und Aufsichtsmechanismen sind weniger ausgeprägt

• Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens gegeben, aber ist kein Muss (vgl. §§ 45 f. StaRUG)

Beendigung von Verträgen mittels StaRUG nicht möglich

Die Möglichkeit der Beendigung von gegenseitigen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen (insbesondere Dauerschuldverhältnissen) durch das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners ist nicht möglich. Dies war ursprünglich mal angedacht, wurde aber im finalen Entwurf des StaRUG gestrichen!

Persönliche Haftung der Geschäftsleiter bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Die Vorschriften, wonach die Geschäftsleiter ab Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht mehr die Interessen der Gesellschafter sondern die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren haben – und bei Verstoß hiergegen eine persönliche Haftung – vorsahen, wurden aus dem StaRUG gestrichen.

Haben Sie Fragen zu den gesetzlichen Neuerungen?!

Das Team von SELKER PARTNER hilft Ihnen gerne weiter. Sprechen Sie uns an oder schicken uns eine E-Mail.

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